9.4 Die Verpflichtung des Lieferanten zur Rücknahme und Rückerstattung von dem berechneten Preis gilt nur wenn die für Wiederverwendung bestimmte Verpackung gut erhalten ist, sauber ist und keinen Müll enthält. 10. Eigentumsvorbehalt 10.1 Die dem Kunden vom Lieferanten gelieferten Sachen bleiben das Eigentum des Lieferanten bis die von demKunden geschuldeten Beträge völlig bezahlt sind. Eigentum der gelieferten Sachen übergeht, ungeachtet die eigentliche Besorgung, erst dann auf den Kunden, nachdem der Kunden alles was bezüglich jeden Vertrags mit dem Lieferanten geschuldet ist, völlig bezahlt hat. Inklusive Zinsen und Kostenerstattung, auch von vorherigen erledigten Bestellungen. 10.2 Wenn der Lieferant, infolge Absatz 1, die Sachen auf denen der Eigentumsvorbehalt ruht als sein Eigentum zurückFordert, und diese Sachen dazu zurückholt, oder einem Dritten longa manu liefert, wird die Forderung des Lieferanten auf den Kunden bezüglich dieser Sachen zu der Gesamtsumme, die der Kunde dem Lieferanten schuldig ist, mit dem marktwert der zurückgenommenen Sachen im Moment der Rücknahme herabgesezt werden. 10.3 Außer dem Festgelegten in Absatz 10.4 darf der Kunde die gelieferten Sachen, bevor deren Eigentum auf ihn übergangen ist, nicht belasten, weiterliefern, verkaufen, vermieten, in Gebrauch geben, verpfänden oder sonst wie belasten. Bis die eigentliche Übertragung von Eigentum stattgefunden hat, dürfen unter anderen Bedingungen und Verpflichtungen, die gelieferten Sachen nur bestimmungsgemäß, sowie beim Schließen des Vertrags bestimmt worden ist, oder berechtigterweise zu erwarten war, der Anwendung gemäß angewandt werden. 10.4 Der Kunde ist nur berechtigt die gelieferten Sachen, deren Eigentümer der Lieferant ist, Dritten zu verkaufen oder abzuliefern, insofern das im Rahmen der normalen Gewerbeausübung des Kunden erForderlich ist. Falls die Rede ist von Weiterverkauf, ist der Kunde verpflichtet von seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt zu bedingen. 10.5 Der Kunde verpflichtet sich auf ersten Antrag von dem Lieferanten, oder von dem Lieferanten zu bestimmen (Rechts)Personen, die gelieferten Sachten zur Verfügung zu stellen und bevollmächtigt schon jetzt unwiderruflich den Lieferanten den Ort wo sich die gelieferten Sachen befinden zu betreten um die unter Eigentumsvorbehalt liegenden Sachen mitzunehmen. 10.6 Im Beschlagfall oder (vorläufigen) Vergleichsfall oder im Konkursfall, soll der Kunde den sicherstellenden Gerichtsvollzieher, Verwalter oder Kurator auf die (Eigentums)Rechte des Lieferanten verweisen. 11. Zahlung 11.1 Rechnungen des Lieferanten müssen spätestens am Fälligkeitstag der Rechnung bezahlt werden auf eine vom Lieferanten angezeigte Weise. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag, an dem der Lieferant die Zahlung erhält. 11.2 Die Zahlung muss in der vereinbarten Währung erfolgen ohne Ermäßigung oder Anspruch auf Vergleich. 11.3 Im Fall von nicht fristgemäßer Bezahlung befindet sich der Kunden ab Fälligkeitsdatum im Verzug ohne dass eine vorhergehende Inverzugsetzung erForderlich ist. 11.4 Der Kunde ist vom Fälligkeitstag an über den geschuldeten Betrag 1,5 % Zinsen pro Monat schuldig. 11.5 Beschwerden gegen die Höhe der Rechnungen schieben die Zahlungsverpflichtung nicht auf. 11.6 Zahlungen die von dem Kunden geleistet worden sind, dienen an erster Stelle der Verminderung der Kosten, sodann der Verminderung der freigewordenen Zinsen und schließlich der Verminderung der Hauptsumme und der laufenden Zinsen. 11.7 Im Fall von nicht fristgemäßer Zahlung ist der Kunde, die bezüglich der Kassierung gemachten außergerichtlichen Kosten schuldig. Diese Kosten betragen 15% der Hauptsumme, mit einem Minimum von € 250 , . Außergerichtliche Kosten sind auf jeden Fall geschuldet, wenn der Lieferant für die Beitreibung einen Dritten beauftragt hat. 11.8 Im Fall von nicht fristgemäßer Zahlung, Liquidierung, Konkurs oder Vergleichsverfahren des Kunden werden alle Zahlungsverpflichtungen des Kunden sofort fällig, ungeachtet der Tatsache dass der Lieferant dafür schon fakturiert oder Vorfinanzierung stattgefunden hat und ist der Lieferant zuständig die weitere Ausführung des Vertrags aufzuschieben oder zur Auflösung des Vertrags überzugehen, alles unbeschadet des Rechts des Lieferanten Schadenersatz des Kunden zu Fordern. 12.Verrechnung und Sicherheit 12.1 Der Lieferant ist immer berechtigt das was er fällig oder nicht oder unter Bedingung des Kunden zu Fordern hat, mit einer (nicht) fälligen GegenForderung des Kunden an den Lieferanten zu verrechnen. 12.2 Falls die Forderung des Lieferanten an den Kunden noch nicht fällig ist, nimmt der Lieferant seine Verrechnungszuständigkeit nicht in Anspruch, es sei denn, dass die GegenForderung des Kunden beschlagnahmt wird oder sonstwie versucht wird Ersatzansprüche geltend zu machen, darauf ein beschränktes geschäftliches Recht gründet wird oder der Kunden seine GegenForderung in besonderem Namen übergibt. Der Lieferant wird dem Kunden wenn möglich vorher von der Anwendung seiner Verrechnungszuständigkeit verständigen. 12.3 Der Kunde ist verpflichtet auf ersten Antrag des Lieferanten unverzüglich ausreichend und in der von dem Lieferanten erwünschen Form Sicherheit zu leisten und diese wenn nötig zu ergänzen um all seinen Verpflichtungen nachzukommen. Solang der Kunden diese Bedingung nicht erfüllt hat, ist der Lieferant berechtigt seine Verpflichtungen aufzuschieben. 12.4 Wenn der Kontrahent einen Antrag wie im vorhergehenden Absatz gemeint wird nicht innerhalb von 14 Tagen nach einem entsprechenden Mahnbrief Folge geleistet hat, werden alle Verpflichtungen des Kontrahenten sofort fällig. 13. Haftung 13.1 Die Haftung für Schaden verursacht weil der Lieferant zurechenbar in der Erfüllung seiner Verpflichtungen versagt, ist auf den Rechnungsbetrag beschränkt, den der Lieferant in Rechnung gestellt hat. 13.2 Der Lieferant ist nie haftbar für jedweden indirekten Schaden, wie die infolge Betriebsstillegung, Schaden wegen Gewinnausfalls, Verspätungsschaden, Folgeschaden oder jedweden Betriebsschaden, aus welchem Grund oder in welcher Form auch immer. 13.3 Weiterhin ist der Lieferant nicht haftbar für Schaden wegen von dem Lieferanten erteilter Auskünfte oder Ratschläge deren Inhalt nicht ausdrücklich Bestandteil eines schriftlichen Vertrags bildet. 13.4 Der Lieferant ist nicht haftbar wenn der Schaden Absicht zuzuschreiben ist und/ oder grober Schuld und/oder vorwerfbarem Handeln, oder unsachgemäßem oder zweckwidrigem Gebrauch von dem Kunden, wobei das Obige unberührt bleibt. 13.5 Der Kunde bewahrt den Lieferanten vor allen Ansprüchen von Dritten auf Schadenersatz (mit)verursacht durch die oder in Zusammenhang stehend mit den vom Lieferanten gelieferten Sachen. 13.6 Der Kunde muss jeden Schaden herbeiführenden Vorfall innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Vorfall, oder wenn dies berechtigterweise nicht möglich ist, so bald wie berechtigterweise möglich ist, dem Lieferanten melden. Wenn der Kunde diesbezüglich in Verzug bleibt, hat jedes Recht auf Schadenersatz keine Geltung mehr. 13.7 Jeder Zahlungsanspruch einer einbedungenen Buße oder eines Schadenersatzes verfällt nach Verlauf eines Jahres nach dem Vorfall, wodurch die Buße fällig geworden ist, oder der Schaden ausgelöst worden ist, es wäre denn, dass mit deren gerichtlichen EinForderung innerhalb erwähnter Frist ein Anfang genommen ist. 13.8 Das in diesem Absatz festgelegte lässt die gesetzliche Haftung des Lieferanten aufgrund der zwingendgesetzlichen Bestimmungen ungehindert. In jenem Fall ist die Haftung des Lieferanten beschränkt auf einen Betrag von € 500.000, (fünfhunderttausend Euro), oder der vom Versicherer maximal gedeckte Betrag falls dieser niedriger ist, pro Vorfall oder eine zusammenhängende Reihe von Vorfällen. 14. Mängel; Beschwerdenfriste; Rücksendungen 14.1 Der Kunde soll überprüfen, ob die gelieferten Sachen dem Vertrag entsprechen. Dazu muss der Kunde die gelieferten Sachen bei Ablieferung unter anderem auf nachfolgenden Punkten untersuchen: - ob die richtigen Sachen geliefert worden sind; - ob die gelieferten Sachen was die Anzahl und Zahl anbelangt dem entsprechen, was zwischen den Parteien abgemacht ist; - ob die gelieferten Sachen den Forderungen die für eine normale Anwendung und/oder Gebrauchszwecke gestellt werden dürfen entsprechen. 14.2 Werden sichtbare Mängel oder Defizite festgestellt, so muss der Kunde diese auf dem Lieferschein, Frachtbrief oder auf jedwedem Beförderungsdokument nennen. Außerdem 49 Pagina 48

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